AGB

Für alle Leistungen von MARO-ELEKTRONIK in das In- und Ausland, auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Abweichungen hiervon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, ebenso wie alle anderen vertraglichen Vereinbarungen, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch MARO-Elektronik. Das gilt insbesondere auch für eigene Einkaufsbedingungen des Bestellers. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

1. Angebote

Alle Angebote von MARO-ELEKTRONIK sind freibleibend. Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind als annähernd zu verstehen. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MARO-ELEKTRONIK die Eigentümer- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen erste Angebote kostenlos. Werden auf Verlangen des Bestellers weitere Angebote oder Entwürfe gefertigt, so hat der Besteller MARO-ELEKTRONIK die Aufwendungen zu erstatten, sofern der Vertrag für den die Entwürfe gemacht wurden, nicht zustande kommt. Das gilt vor allem dann, wenn die Entwurfsarbeiten mit einem größeren technischen Aufwand verbunden waren.

2. Preise

Soweit ein bestimmter Preis nicht vereinbart ist, ist der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Preis maßgebend. Sollte das wirtschaftliche Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung sich während der Vertragsdauer ändern, etwa durch Erhöhung von Löhnen oder Materialkosten, so ist MARO-ELEKTRONIK berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Der Besteller hat für den Fall einer solchen Erhöhung das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe vom Vertrag zurückzutreten. Die Preise verstehen sich ab Werk, sie schließen Verpackung, Transport, Versicherung, Montage u. a. nicht ein. Für Lieferungen ins Ausland verstehen sich die Preise rein netto.

3. Vertrag

Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung von MARO-ELEKTRONIK bzw. durch die Ausführung des Auftrags zustande. Der Besteller ist jedoch an seinen Auftrag für einen Zeitraum von vier Wochen gebunden. Die Annahme des Vertrages erfolgt unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit des Bestellers. MARO-ELEKTRONIK steht deshalb nach ihrer Wahl ein Rücktrittsrecht oder das Recht zu, vom Besteller Vorleistung zu verlangen, falls nachträglich Umstände eintreten oder ihr bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.

4. Lieferung

Die Lieferung richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von MARO-ELEKTRONIK. MARO-ELEKTRONIK behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert wird. Etwaige Lieferfristen gelten als annähernd. Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten. Muss der Vertragsgegenstand besonders angefertigt werden, so ist MARO-ELEKTRONIK berechtigt, dem Besteller zunächst ein Dokument (Zeichnung, Pflichtenheft usw.) zur Prüfung zu übersenden. Die Lieferfrist beginnt in diesem Fall mit dem Eingang der vom Besteller genehmigten und unterschriebenen Dokuments bei MARO-ELEKTRONIK. Die geschuldete Leistung gilt mit dem Versand bzw. falls sich der Versand ohne Verschulden von MARO-ELEKTRONIK verzögert, mit der Anzeige der Versandbereitschaft als bewirkt. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr an den Besteller über. Ist die Bestellung „ Auf Abruf“ erfolgt, so hat der Abruf spätestens ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware als zu diesem Zeitpunkt abgerufen. Ist MARO-ELEKTRONIK mit der Erfüllung in Verzug, ist der Besteller verpflichtet, zunächst eine Nachfrist von einem Monat zu gewähren. Die Frist beginnt mit dem Eingang eines nach Eintritt des Verzugs an MARO-ELEKTRONIK gerichteten Schreibens des Bestellers. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere ist der Besteller zu Deckungskäufen auf Kosten von MARO-ELEKTRONIK nicht berechtigt. Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung der Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren, insbesondere Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen und dergleichen, auch soweit sie beim Lieferanten von MARO-ELEKTRONIK liegen, entbinden für die Dauer der Behinderung bzw. ihrer Nachwirkung von der Lieferpflicht. Die in Abs. 4 genannte Nachfrist wird dadurch gehemmt. MARO-ELEKTRONIK ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Versand

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Das gilt auch dann, wenn MARO-ELEKTRONIK die Transportkosten übernommen hat. MARO-ELEKTRONIK wählt, sofern nicht besondere Anweisungen vorliegen, die Art des Versandes. MARO-ELEKTRONIK ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zu versichern.

6. Installation

Die Installation und betriebsfertige Aufstellung außerhalb des Werkes erfolgt nur dann und unter gesonderter Berechnung durch MARO-ELEKTRONIK oder einen von ihr Beauftragten, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

7. Zahlung

Zahlungen haben an MARO-ELEKTRONIK direkt zu erfolgen. Die Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders vereinbart, zahlbar rein netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zielüberschreitung ist MARO-ELEKTRONIK berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem geltenden Diskontsatz zu verlangen. Eine Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Beanstandungen den Kaufpreis oder einen Teil desselben zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen. MARO-ELEKTRONIK ist berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Wechsel zu Protest geht und wenn die Wechselsumme nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dem Protest bezahlt wird. Stehen fällige Rechnungen, sowohl aus Lieferung als auch aus Montage- und Kundendienstleistungen gleichzeitig offen, so werden eingehende Zahlungen stets zum Ausgleich der Montage- und Kundenleistungen verwendet. Entgegenstehende Anweisungen des Bestellers bei Zahlungen sind wirkungslos.

8. Haftung

MARO-ELEKTRONIK haftet für Mängel des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sowie für fahrlässige Vertragsverletzungen unter Ausschluß einer weitergehenden Haftung wie folgt. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von MARO-ELEKTRONIK auszubessern, oder neu zu liefern, die sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb von 3 Monaten) vom Rechnungsbetrag an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Ersetzte Teile werden Eigentum von MARO-ELEKTRONIK. Für Fremderzeugnisse, einschließlich aller von dritter Seite bezogenen Bauteile, beschränkt sich die Haftung von MARO-ELEKTRONIK auf die Abtretung derjenigen Ansprüche die dieser gegen den Lieferanten zustehen. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche werden außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Höhe nach durch die Höhe des Kaufpreises begrenzt bzw. falls auch Fremderzeugnisse Gegenstand der Lieferung sind, durch die Höhe des für die Erzeugnisse von MARO-ELEKTRONIK zu zahlenden Betrages. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen ist ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang umfassend zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind MARO-ELEKTRONIK innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu melden. Spätere Reklamationen sind nur noch insoweit beachtlich, als sie ihrer Natur nach bei der Überprüfung bei Übernahme nicht hätten festgestellt werden können. Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist in jedem Fall, dass nach Feststellung einer Beanstandung MARO-ELEKTRONIK unverzüglich benachrichtigt wird. Das Recht auf Wandlung und Minderung lebt wieder auf, sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung scheitert. Zur Vornahme von Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller MARO-ELEKTRONIK ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Ein Verstoß hiergegen befreit von jeder Haftung.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt MARO-ELEKTRONIK die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes im Inland, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Im übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferungen, die für das Ausland bestimmt sind, wird sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, die Gewährleistung in dem hier festgelegten Umfang nur übernommen, wenn die schadhaften Teile MARO-ELEKTRONIK fracht- und kostenfrei zugesendet werden. Ist die Beanstandung berechtigt, so erfolgt die Ausbesserung bzw. der Umtausch im Werk. Die erneute Übersendung zum Besteller erfolgt auf Kosten von MARO-ELEKTRONIK. MARO-ELEKTRONIK ist berechtigt, die Beseitigung von Mängel zu verweigern, soweit der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstehen.
Ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, Veränderung oder Eingriffe, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden von MARO-ELEKTRONIK zurückzuführen sind. Soll der Liefergegenstand vom Besteller in Maschinen, Geräte oder Gegenstände eingebaut oder mit solchen verbunden werden, so können Ansprüche grundsätzlich nur vor einem solchen Einbau oder einer Verbindung geltend gemacht werden. Werden die Ansprüche erst danach erhoben, so obliegt dem Abnehmer der Nachweis dafür, dass der Grund für die Beanstandung nicht in den fremden Teilen liegt, oder auf die unsachgemäße Verbindung des Liefergegenstandes mit diesen Teilen zurückzuführen ist. Sollte der Liefergegenstand nicht die vereinbarte Leistung erbringen und hat MARO-ELEKTRONIK hierfür einzustehen, so kann auch insoweit nur Nachbesserung verlangt werden. Erreicht der Liefergegenstand auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht die vorgesehene Leistung, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Auf Verlangen von MARO-ELEKTRONIK ist der Besteller jedoch zuvor verpflichtet, die Nachfrist zu verlängern, falls MARO-ELEKTRONIK die Einhaltung dieser Frist deshalb unmöglich wird, weil sie Fremderzeugnisse nicht rechtzeitig beschaffen konnte.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vorangegangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck bis zur vollständigen Einlösung derselben), bleiben die gelieferten Waren Eigentum von MARO-ELEKTRONIK. Der Besteller verpflichtet sich, sie für MARO-ELEKTRONIK unentgeltlich zu verwahren. Er ist bis zur Erlangung des Eigentums nicht berechtigt, die Ware an dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Es ist ihm jedoch gestattet, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er ist in diesem Fall verpflichtet, auch dem Abkäufer gegenüber den Eigentumsvorbehalt von MARO-ELEKTRONIK geltend zu machen.
Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit an MARO-ELEKTRONIK zur Sicherung ab. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MARO-ELEKTRONIK ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung von MARO-ELEKTRONIK einzuziehen. Letztere hat jedoch das Recht, den ihr auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen, an MARO-ELEKTRONIK zu bezahlen. Der Besteller verpflichtet sich, den Verkaufserlös für MARO-ELEKTRONIK zu verwahren und ihn diesen innerhalb von einer Woche zu übergeben.
Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen durch MARO-ELEKTRONIK gelten nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder als Rücktritt vom Vertrag. Wenn die durch Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, wird MARO-ELEKTRONIK voll bezahlte Lieferung nach ihrer Wahl freigeben. Saldoziehung und Saldoerkenntnis berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist für beide Teile Bretzenheim, Gerichtsstand ist Bad Kreuznach. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem deutschen Recht.